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Nach § 16 g Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 2. April 1990 kann die Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Vertreterinnen und Vertretern beschliessen, dass Bürgerinnen und Bürger durch Bürgerentscheid über wichtige Selbstverwaltungsaufgaben selbst entscheiden.
Zudem besteht für die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde, gemäß § 16 g Abs. 3 GO, die Möglichkeit, über wichtige Selbstverwaltungsaufgaben selber einen Bürgerentscheid zu beantragen. Dieser Antrag nennt sich Bürgerbegehren. Das Bürgerbegehren muss schriftlich über das Amt Nortorf-Land dem Herrn Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Zudem muss es, um wirksam zu sein, gemäss § 16 g Abs. 4 Gemeindeordnung von mindestens 10 v. H. der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein.
- Die Einwohnerzahlen lassen sich im Einwohnermeldeamt des Amtes Nortorf-Land erfragen.
Der Landrat wird die nach dem Gesetz vorgeschriebene Zulässigkeitsprüfung vornehmen und den Vertretern des Bürgerbegehrens in Form eines Bescheides mitteilen, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Den Bürgermeister wird er mittels Verfügung auffordern, den Bürgerentscheid sobald wie möglich durchzuführen. Die Gemeindevertretung legt dafür gem. § 9 DVO/GO einen Sonntag fest. Der Termin des Bürgerentscheids und die dabei zur Entscheidung zu bringende Frage, sind örtlich bekanntzumachen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der beantragte Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung die Durchführung der mit dem Bürgerentscheid verlangten Maßnahme beschließt.
<typohead type="4">Erklärung zur Abstimmung ('Wahl'): </typohead>
Sofern es zum Bürgerentscheid kommt, ist nach § 16 g Abs. 7 GO die gestellte Frage (siehe oben) in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 v. H. der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit 'Nein' beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung die Angelegenheit zu entscheiden.
Letzteres würde im konkreten Fall bedeuten, daß der vorherige Beschluß der Gemeindevertretung seine Gültigkeit behielte.
Nach § 16 g Abs. 8 GO hat der Bürgerentscheid die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid geändert werden.
§ 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung (DVO/GO) sieht die Verpflichtung der Gemeinde vor, die innerhalb der Gemeindeorgane nach § 7 der Gemeindeordnung vertretene Auffassung zu der gestellten Frage den Bürgerinnen und Bürgern so rechtzeitig vor dem Bürgerentscheid darzulegen, dass sie die maßgeblichen Argumente in ihre Entscheidung einbeziehen können. Die Darlegung kann insbesondere durch örtliche Bekanntmachung oder in einer öffentlichen Versammlung erfolgen. Die Auffassung der Gemeindeorgane kann zusammengefaßt dargestellt werden; dabei kann in der örtlichen Bekanntmachung darauf hingewiesen werden, dass die vollständige Auffassung der Gemeindeorgane bei der Gemeinde zur Einsicht ausliegt.
Nach § 9 Abs. 3 DVO/GO gelten für die Durchführung des Bürgerentscheid die Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Kreiswahlordnung über die Gemeindewahl entsprechend. Hiernach ist der Amtsvorsteher kraft Gesetzes für die Führung des Wählerverzeichnisses (Abstimmungsverzeichnisses) und die Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben zuständig (im wesentlichen: §§ 10 bis 21 GKWO: Eintragung der Abstimmungsberechtigten in das Abstimmungsverzeichnis, Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten, Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses, Korrekturen und Abschluss des Abstimmungsverzeichnisses, Briefabstimmungsanträge). Zwar könnten auch die übrigen Aufgaben der 'Wahl' (Abstimmung) auf das Amt übertragen werden, jedoch dürfte sich das bei der Durchführung eines Bürgerentscheides nicht empfehlen, zumal die Aufgabenübertragung spätestens 3 Monate vor der 'Wahl' zu erfolgen hätte. Nachfolgend wird kurz auf die wesentlichen Vorschriften des Gemeinde- und Kreiswahlrechts eingegangen, die bei der Durchführung des Bürgerentscheides entsprechende Anwendung finden:
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Berufung und Verpflichtung der Stellvertreterin/des Stellvertreters
Vorsitz im Gemeindeabstimmungsausschuss und damit zusammenhängende Aufgaben
Aufgaben, die mit der Entscheidung des Gemeindeabstimmungsausschusses zusammenhängen;
insbesondere Vorbereitung der Entscheidungen, Berichterstattung in den Sitzungen,
Bekanntgabe der Entscheidungen, Mitteilung an andere Stellen
Herstellung der Abstimmungszettel und Beschaffung der anderen Vordrucke für den
Bürgerentscheid
Entgegennahme der Abstimmungsbriefe, ihrer Aufbewahrung und Übergabe an den
Abstimmungsvorstand
Berufung und Einberufung der Abstimmungsvorstandsmitglieder
Abstimmungsbekanntmachung
Vorbereitung für die Abstimmungshandlung; insbesondere Bestimmung und Einrichtung der
Abstimmungsräume, Ausstattung des Abstimmungsvorstandes
Bekanntmachung des Ergebnisses des Bürgerentscheides.
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Der Gemeindeabstimmungsausschuss besteht aus dem Gemeindeabstimmungsleiter (Bürgermeister) als Vorsitzenden und 8 Beisitzerinnen bzw. Beisitzern, die von der Gemeindevertretung aus dem Kreise der zum Bürgerentscheid Abstimmungsberechtigten gewählt werden. Die Vertretung hat mit den Beisitzern zugleich deren Stellvertreter zu wählen. Bei der Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer sowie der Stellvertreter sollen möglichst die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. Die Namen der Mitglieder des Gemeindeabstimmungsausschusses und ihrer Stellvertreter sind vom Gemeindeabstimmungsleiter in vereinfachter Form bekanntzumachen. Im Zusammenhang mit dem anstehenden Bürgerentscheid hat der Gemeindeabstimmungsausschuss insbesondere folgende Aufgaben:
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Einteilung der Gemeinde in Abstimmungsbezirke, sofern erforderlich (im Hinblick auf die letzten Kommunalwahlen wohl entbehrlich)
Feststellung des Gesamtergebnisses des Bürgerentscheides (= der Abstimmung) in öffentlicher Sitzung
Entscheidung über Beschwerden über das Abstimmungsverzeichnis
Entscheidung über Einsprüche gegen die Versagung von Abstimmungsscheinen.
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In Gemeinden, die nur einen Abstimmungsbezirk bilden (was hier vorgeschlagen wird) und die 'Wahl'aufgaben nicht auf das Amt übertragen haben, erübrigt sich die Berufung eines Abstimmungsvorstandes. Dort nimmt der Gemeindeabstimmungsausschuss die Aufgaben des Abstimmungsvorstandes und der Gemeindeabstimmungsleiter die Aufgaben des Abstimmungsvorstehers wahr. Für die volle Funktionsfähigkeit des Gemeindeabstimmungsausschusses als Abstimmungsvorstand werden von diesem Gremium aus der Mitte der Beisitzer ein oder zwei stellvertretende Abstimmungsvorsteher/innen gewählt.
Gleichzeitig mit dem Gemeindeabstimmungsausschuss können die Mitglieder des Abstimmungsprüfungsausschusses gewählt werden. Dieser Ausschuss nimmt nach Durchführung des Bürgerentscheids und vor der Entscheidung der Gemeindevertretung über die Gültigkeit des Bürgerentscheides eine Vorprüfung vor. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind aus der Gemeindevertretung zu entsenden und dürfen nicht bereits zu Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Gemeindeabstimmungsausschusses gewählt worden sein.